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Satzung

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§1 Name, Aufgabe, Sitz

Die Vereinigung hat den Namen „Deutsch-Italienische Gesellschaft e. V.“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie erstrebt die Aufnahme und Pflege deutsch-italienischer Freundschaftsbeziehungen. Hierzu fördert sie insbesondere Studium und Pflege der italienischen Kunst, Sprache, Literatur und Musik. Die in Absatz 1 benannten Ziele werden verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Besichtigungen und Führungen in Museen, Galerien, durch Musikdarbietungen, Lesungen und Seminare. Die Gesellschaft organisiert und vermittelt italienischen Sprach­unterricht. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann jeweils zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss durch einen eingeschriebenen Brief mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderhalbjahres erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie den Zielen der Gesellschaft zuwider handeln oder gröblich gegen ihre Pflichten verstoßen.

§3 Beitrag und Vereinsvermögen

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig; bei Neueintritt in die Gesellschaft nach dem 30.06. des laufenden Kalenderjahres ist für das laufende Kalenderjahr ein Halb des Beitrages, nach dem 30.09. des laufenden Kalenderjahres ein Viertel des Beitrages für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung binnen 2 Wochen nach Eintritt fällig. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden. Das Vereinsvermögen wird durch die von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge gebildet. Unberührt bleiben Spenden an den Verein. Es dient der Finanzierung der Aufgaben der Gesellschaft und wird vom Vorstand verwaltet. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnen und Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft an die Mitglieder ist ausgeschlossen, auch im Falle des Ausscheidens der Mitglieder oder der Auflösung der Gesellschaft. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Organe der Gesellschaft

1. Vorstand und Kassenprüfer
Der Vorstand wird gewählt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens zwei, höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Außerdem werden zwei Kassenprüfer gewählt. Falls ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger cooptieren. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vorschlagen. Die Beschlussfassung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Über die Beschlüsse des Vorstandes wie auch der Mitglieder­versammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und von dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Reisekosten und -spesen oder sonstige Ausgaben können nur auf Antrag erstattet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen werden. Die Tagesordnung hat mindestens einmal im Jahr folgende Punkte zu enthalten: 1. Tätigkeitsbericht, 2. Kassenbericht, 3. Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer erstatten ihren ersten Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr. Die Kasse der Gesellschaft ist jeweils jährlich einmal abzuschließen. Die Kassenprüfer haben die Kasse alsdann innerhalb eines Monats zu prüfen und den Bericht der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen. Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Mitglieder auf Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 37 BGB. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief.

§5 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Nach Auflösung der Gesellschaft findet eine Liquidation statt, die durch den Vorstand erfolgt. Zu Liquidatoren können auch andere Personen und Nichtmitglieder bestellt werden. Für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend. Befugnisse und Aufgaben der Liquidatoren bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 48 II BGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Aufnahme und Pflege deutsch-italienischer Freundschaftsbeziehungen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen im Falle der Auflösung zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister und läuft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Eintragung erfolgt ist.